Ein Datensatz für den niemand zuständig ist – Teil 2

Es gibt eine Antwort vom hessischen LKA auf den Antrag, einen Datensatz zu löschen, der nur beim BKA als von Hessen eingestellt gespeichert wurde, bei der Auskunft des LKA Hessens aber nicht auftauchte. Nach fast neun Monaten haben sie beim LKA Hessen jetzt die von ihnen in die „Verbunddatei Innere Sicherheit“ eingestellten Einträge gefunden – nur um die Löschung derselben abzulehnen. Die formale Begründung ist, dass es nach der Einstellung der Verfahren einen fortbestehenden Tatverdacht gibt. Die weiteren Ausführungen der Polizei lassen jedoch tief blicken.

So heißt es wörtlich:

Von der weiteren Erforderlichkeit der Speicherung kann auch deshalb ausgegangen werden, weil nach kriminalistischer Erfahrung Grund zu der Annahme besteht, dass auch in Zukunft gegen Sie strafrechtlich ermittelt werden muss (§8 Abs. 2 BKAG).

Sie sind bereits mehrfach als Umwelt- und Antiatomaktivistin bundesweit in Erscheinung getreten.

Dabei liegt es im polizeilichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, einen umfassenden und lückenlosen Überblick über Ihre kriminellen Aktivitäten zu behalten.

Die gespeicherten Daten geben Auskunft über Ihre Persönlichkeit und Vorgehensweise, so dass deren weitere Speicherung auch erforderlich ist, um Einzelheiten zur Tatbegehungsweise für die Aufklärung künftiger Straftaten auswerten zu können.

Hier wird die weitere Speicherung der Daten also damit gerechtfertigt, dass ich Umwelt- und Antiatomaktivistin bin und dass die Polizei bereits mehrfach versucht hat, mir Straftaten anzuhängen. Dass sie bis jetzt vor Gericht damit nicht erfolgreich waren, hält sie nicht davon ab, von „kriminellen Aktivitäten“ zu sprechen und einen möglichst lückenlosen Überwachungswusnch zu formulieren. Das gibt einige Einblicke in das Denken  von Polizeibehörden.

Widerspruch gegen den Bescheid habe ich eingelegt, außerdem den hessischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet, um zu prüfen, ob diese Antwort rechtmäßig ist. Es bleibt also spannend.

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