Im Juni 2017 fand in Kiel ein Gerichtsprozess gegen eine Person statt, die eine Torte auf die AfD-Politikerin Frau von Storch geworfen haben sollte. Ich wollte sie als Verteidigerin unterstützen, doch ich kam nicht mal bis ins Gerichtsgebäude – dank der Datenspeicherungspraxis der Polizei. Am Gericht gab es Einlasskontrollen, die von Justiz- und Polizeibeamt*innen gemeinsam durchgeführt wurden. Es wurden jeweils die Personalausweise verlangt und dann telefoniert. Alle Personen, bei denen Einträge in Polizeidatenbanken vorhanden waren, durften nicht rein.
Ich beschwerte mich gegen die Verweigerung des Zutritts und die Nicht-Zulassung als Verteidigerin. Die Antwort der Richterin, die mich abgelehnt hatte:
Der Antrag auf Zulassung der XXX als Wahlverteidigerin gem. §138 II StPO wird abgelehnt, da die erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen ist. Zudem ist sie strafrechtlich wegen Landfriedensbruchs in Erscheinung getreten, was ebenfalls die Eignung in Frage stellt.
In der Polizeidatenbank steht, dass ein Verfahren wegen Landfriedensbruch vor 9,5 Jahren gegen mich eingeleitet und vor 9 Jahren eingestellt wurde – eine rechtskräftige Verurteilung gab es nicht. Als ich die Löschung der Daten aus der Polizeidatenbank beantragte, waren Akten zu dem Vorfall nicht mehr auffindbar, weshalb kein Restverdacht ausgeräumt werden konnte – der hessische Datenschutzbeauftragte schlug vor, ich könne der Polizei Informationen dazu liefern. Damit sie noch mehr speichern?
Interessant daran ist jedoch, das auf dem Weg der Kommunikation von Polizei über Justizwachtmeister*innen zur Richterin offensichtlich ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung wurde – das zeigt deutlich, dass polizeiliche Datenspeicherungen schnell zu Vorverurteilungen und Grundrechtseinschränkungen führen, nicht nur für Journalist*innen wie beim G20, sondern für alle, die der Polizei unbequem sind oder mal zur falschen Zeit am falschen Ort waren.
Meine Beschwerde gegen diese Maßnahme wurde abgelehnt. Da die Grundrechtseinschränkung nur für die Dauer des Prozesses war, besteht kein Feststellungsinteresse. Das heißt es gibt nicht mal eine juristische Möglichkeit, gegen diese Willkür vorzugehen.