LKA Hessen drückt sich zu ehrlich aus – darf aber weiter speichern

Über einen durch das LKA Hessen gespeicherten, dann von denen aber nicht beauskunfteten Datensatz berichtete ich bereits. Der Antrag auf Löschung war erfolglos, das LKA ging auf Grund meines Auftauchens als „Umwelt- und Antiatomaktivistin“ davon aus, dass auch in Zukunft gegen mich „strafrechtlich ermittelt werden muss“ und wollten einen möglichst umfangreichen Überblick über meine angeblichen „kriminellen Aktivitäten“ behalten.

Inzwischen hat der Hessische Datenschutzbeauftragte die Speicherung überprüft. Er kommt zu dem Schluss: Alles in Ordnung, auch die falsche Auskunft, nur bei der Ablehnung des Löschantrags hätte das LKA hätte sich nur vorsichtiger ausdrücken sollen:

„In diesem Kontext habe ich das LKA darauf hingewiesen, dass die gewählten Formulierungen zur Begründung der Prognoseentscheidung auch so aufgefasst werden könnten, dass sie sich nicht auf ihren Einzelfall sondern allgemein auf eine bestimmte Gruppe beziehen bzw. dass der Eindruck entstehen könne, nicht die einzelnen Taten sind die Begründung für die Einschätzung sondern eine (politische) Einstellung.“

Oder war das LKA nur zu ehrlich? Der Hessische Datenschutzbeauftragte stützt die Darstellung der Polizei und schreibt:

„Bei der Überprüfung konnte ich mich jedoch davon überzeugen, dass nicht ihre Gedanken oder ihre politische Haltung die Prognoseentscheidung begründet haben. Grundlage waren die Taten, die Gegenstand der jeweiligen Ermittlungsverfahren waren und für die (weiterhin) ein Tatverdacht besteht, auch wenn im Einzelfall die Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung abgesehen hat…“

Für die Speicherung von Daten müssen eben keine Straftaten nachgewiesen sein, ein Verdacht von Polizei oder Staatsanwaltschaft reicht völlig aus. Das funktioniert dann so: Der Polizei passt eine Aktion nicht, sie nehmen Personalien auf und leiten irgendein Ermittlungsverfahren ein. Wie viel oder wenig da dran wäre, ist egal, gespeichert werden darf trotzdem, so lange sich irgendein Verdacht konstruieren lässt. Für die Anhaltspunkte, dass ein Tatverdacht weiter besteht, reichten dem Datenschutzbeauftragten die Angaben von Staatsanwaltschaft und Polizei. Selbst wenn ein Freispruch erfolgte, der nicht ausdrücklich wegen erwiesener Unschuld war, darf weiter gespeichert werden. Die Gesetze sind eben so gemacht, dass die Polizei weitreichende Datenspeicherungsbefugnisse erhält – eine Unschuldsvermutung gibt es hier nicht mal formaljuristisch.

Statt also meine Daten zu schützen, fordert der Datenschutzbeauftragte mich indirekt auf, der Polizei weitere Informationen zu liefern (toller Datenschutz):

„Aus meiner Praxis sind mir auch Fälle bekannt, in denen die Betroffenen zusätzliche Informationen geliefert haben, die in diese Entscheidung [über die Löschung] eingeflossen sind. “

Nicht mit mir.

Ein Kommentar

Kommentar abgeben